Abstract [de]: Religiöse Vielfalt ist heutzutage auch in Deutschland ein festes Merkmal unserer Gesellschaft. Die Frage nach dem Umgang miteinander hängt eng zusammen mit der Migrationsfrage – schließlich bringen Migranten ihre Religion als Teil ihrer Identität mit. Dieses immer komplexere Miteinander unterschiedlichster Religionen bringt neue Herausforderungen und die Frage nach angemessenen Spielregeln mit sich. Die Ausübung religiöser Praktiken ist immer durch Toleranz  und Verzicht geprägt, denn auch das Menschenrecht auf Religionsfreiheit steht unter dem Primat der Menschenwürde, welche in Deutschland den Leitfaden für das Grundgesetz und das politische Zusammenleben vorgibt. Zur Ermöglichung eines demokratischen und die Religionsfreiheit respektierenden Gemeinwesens schlägt Ulrich Hemel einen „Rat der Religionen“ vor, der sowohl den interreligiösen Dialog als auch das gesellschaftliche Zusammenleben in Respekt und Toleranz im Allgemeinen durch einen lebendigen und konstruktiven Dialog befördern kann. 


Mai 2012

RELIGION UND MIGRATION, DEMOKRATIE UND MENSCHENWÜRDE

Inhalt

  1. Religionsfreiheit und demokratisches Zusammenleben: Grenzen religiöser Toleranz
  2. Religion im öffentlichen Raum und religiöse Diversität in Deutschland
  3. Legitime Entfaltungen der Religionsfreiheit und das Gebot der Menschenwürde
  4. Religionsfreiheit, religiöse Toleranz und religiöser Verzicht
  5. Die Einrichtung eines “Rat der Religionen” und die Definition von Mindeststandards der Religionsfreiheit
  6. Literatur

Migration hat viele Ursachen. Krieg und Gewalt, Verfolgung und politische Unsicherheit sind nur eine ihrer Facetten. Denn die in Deutschland so häufig gering geschätzten wirtschaftlichen Gründe bewegen Millionen von Menschen, Familie und Freunde zurück zu lassen, um sich in einem fremden Land eine neue Existenz aufzubauen. Dies gilt für deutsche Ärzte in Schweden und Großbritannien ebenso wie für deutsche Investment Banker oder Private Equity in London oder in Asien; es ist eine Realität für neapolitanische Pizzabäcker ebenso wie für deutsch-türkische Rückkehrer nach Istanbul. Das in Deutschland verbreitete alte Bild des mittellosen Wirtschaftsflüchtlings aus Albanien, aus Nordafrika oder woher auch immer ist die eine Seite; die zumindest temporäre Migration bestens ausgebildeter junger Wirtschafts- und Fachkraft-Eliten die andere.

Dass Religion untrennbar mit Migrationsprozessen verbunden ist, wird gleichwohl immer wieder übersehen. Schon die Existenz des Staates Israel beruht wesentlich auf dem Angebot, eine Heimstatt für die über die Welt zerstreuten Diasporajuden zu schaffen. Im Vordergrund mag hier zwar eher die Zugehörigkeit über das Kriterium einer jüdischen Mutter stehen; religiöse und persönliche Identität sind hier jedoch untrennbar miteinander verbunden.

Gleiches gilt für orthodoxe Serben, für Hindus aus Indien, für Katholikinnen aus den Philippinen und für Muslime aus Nordafrika. Selbst wenn jemand sich für nicht praktizierend hält, wird er durch den religiös gefärbten kulturellen Kontext seines Herkunftslands geprägt sein. Maronitische Libanesen werden ihre Heimat niemals vergessen, so gut integriert sie im Zielland ihrer Migration auch wirken mögen.

In Deutschland hat sich gesellschaftlich das Gebot der religiösen Toleranz vehement durchgesetzt. Dies ist sinnvoll, gerade weil Religionskriege nach der Reformation Martin Luthers das Land zerrissen hatten und weil ein breiter Konsens im Land besteht, dass Religionsfreiheit ohne das Medium der religiösen Toleranz in der Gesellschaft nicht blühen kann.

1. Religionsfreiheit und demokratisches Zusammenleben: Grenzen religiöser Toleranz

Wie auf anderen Lebensgebieten auch, so wird auch auf dem komplexen Gelände von „Religion und Migration“ Toleranz nicht absolut sein können. Diese Aussage mag zunächst erstaunen oder gar einen Sturm der Entrüstung hervorrufen. Dennoch muss sie zumindest dort Geltung erlangen, wo religiöse Werte dem gesellschaftlich geltenden Ideal der Orientierung an Grundgesetz und Menschenwürde entgegen laufen.

Nun könnte man entgegen, dass religiöse Wahrheit nicht durch politische Prozesse außer Kraft gesetzt werden können. Und auch diese Aussage ist richtig. Wo es zu Konflikten zwischen politischer Macht und religiösen Überzeugungen kommt, zeigen sich regelmäßig Konkurrenzen um Geltungsansprüche, um die Deutungsmacht über soziale und sonstige Wirklichkeit, vielleicht um Einfluss und Macht generell. In Europa ergab sich aus religiös-politischen Konflikten in vielen Ländern der Lernerfolg der Trennung oder zumindest Unterscheidung zwischen Staat und Religion, zwischen politischer Macht und religiösem Leben. In den christlich-orthodoxen Kirchen wie etwa in Russland ist dies ebenso wie etwa im Iran deutlich weniger der Fall, einfach weil religiöse und politische Macht in der Tradition dieser Länder ein gemeinsames Haus bewohnen. Im Iran führt dies zu einem Vorrang theokratischer Tendenzen; in Russland lässt sich eher von einer Dominanz der politischen über die  religiösen Kräfte sprechen.

Schwierig wird es dort, wo religiöse Diversität zu einem bestimmenden Moment des gesellschaftlichen Lebens wird. Dann gibt es entweder Sonderrechte für religiöse Minderheiten oder zumindest ein Gleichgewicht des „Miteinander Lebens“ (cohabitation) aus unterschiedlichen Traditionen. Wiederum ist der Libanon als relativ kleines Land ein interessantes Beispiel dafür: Denn dort leben die maronitischen Christen (die mit der katholischen Kirche uniert sind) ebenso wie die griechisch-orthodoxen Christen, die Sunniten und die Schiiten in einem keineswegs selbstverständlichen und im Alltag immer wieder schwierigen Gleichgewicht. 

Wieder anders verhält es sich in den Immigrationsgebieten der Europäischen Union. Denn sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland ist es ein Phänomen der letzten 50 Jahre, dass mit dem Zuzug von Nordafrikanern und Türken der Islam in so deutlicher Weise Fuß fassen konnte, dass hier von einer „neuen religiösen Minderheit“ die Rede sein kann. Gleichzeitig brachten einige der zugewanderten Gruppen religiös gedeutete Praktiken mit, die in manchen Fällen eher kulturelle Traditionen als genuin islamisch zu nennende Glaubensüberzeugungen spiegeln. Auf diesem Hintergrund muss sich eine Gesellschaft wie Deutschland plötzlich mit Themen wie dem Ehrenmord, der Zwangsheirat, der weiblichen Beschneidung oder Genitalverstümmelung, der Scharia, der Fatwa und vielem mehr (wie etwa dem Schächten oder dem Angebot von schweinefleischfreiem Essen in den Kantinen großer Betriebe) auseinandersetzen.

Dass Ehrenmorde und Genitalverstümmelung in einer demokratischen Gesellschaft nicht zu tolerieren sind, stößt auf gesellschaftlichen Konsens, heißt aber nichts Anderes als das Gebot der Durchsetzung von Grenzen der religiösen Toleranz in einer multireligiösen Gesellschaft. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei der Verurteilung eines jungen Angeklagten der Gedanke an mildernde Umstände wegen möglicher kultureller Prägungen durch den Gedanken der „Familienehre“ bei der Ermordung der eigenen Schwester nicht richterlich zur Geltung kommen darf!  Ebenso wenig kann die Lebenssituation von wegen Pädophilie angeklagten Priestern ein Grund sein, die begangene  Straftat anders als bei einem Angeklagten zu ahnden, der keinen erkennbar religiösen Lebensstil pflegt.

Selbstverständlich gibt es auch Beispiele demokratisch nicht legitimierter Intoleranz. Aus welchem Grund soll Muslimen in Deutschland oder der Schweiz der Bau von Moscheen untersagt werden? Aus welchem Grund sollte es für Christen in arabischen Ländern- mit Ausnahme von Ägypten und dem Libanon- nicht erlaubt sein, Kirchen zu bauen? 

Gilt dann aber auch, dass Kirchenglocken läuten dürfen? Oder dass Muezzine in deutschen Großstädten den Gebetsruf erschallen lassen?

Und wie steht es mit Kleiderordnungen? Sollen Damen aus Deutschland und Europa auch an ägyptischen Stränden einen Bikini tragen dürfen? Ist es dann sinnvoll, umgekehrt auch das Tragen der Burka zu erlauben, der geschlossenen Frauenbekleidung in der Öffentlichkeit, die im Extremfall nur die Augen frei lässt? Oder ist dem französischen Parlament zuzustimmen, das diese Bekleidung per Gesetz in der Öffentlichkeit verboten hat?

2. Religion im öffentlichen Raum und religiöse Diversität in Deutschland

Die genannten Beispiele zeigen, dass bis heute der öffentliche Raum nicht religionsfrei gedacht werden kann. Eine demokratisch legitimierte Ordnung des Zusammenlebens muss sich folglich mit religiösen und kulturellen Prägungen auseinandersetzen, gleich wie stark oder schwach die religiösen Bindungen der an der Gesetzgebung Beteiligten ausfallen mögen.

In Deutschland wird Religion im öffentlichen Raum durch zumindest vier religiös identifizierbare Kräfte herausgefordert. Unterscheiden möchte ich hier folgende Gruppen:

  1. katholische und evangelische Christen, 
  2. eher säkular orientierte Menschen in Distanz zu Kirchen und Religionen,
  3. Muslime und 
  4. Angehörige identifizierbarer religiöser Minderheiten.

So gibt es zum einen durch die Bedürfnisse derer, die weiterhin und gerne christlich leben wollen, also beispielsweise das Tanzverbot am Karfreitag aufrecht erhalten, Fronleichnamsprozessionen für ein demokratisches Grundrecht halten und Ordensschwestern von  einem eventuellen Kopftuchverbot in baden-württembergischen Schulen ausgenommen sehen wollen. Für sie, die Katholiken und Protestanten, ist der Erhalt ihrer starken Stellung in Gesellschaft und Staat eine große Herausforderung, denn ihre Zahl und ihr innerer Zusammenhalt gehen erkennbar zurück. Beide großen Kirchen verlieren Jahr für Jahr über 100.000 Personen durch Kirchenaustritt, vertreten aber gemeinsam mit rund 50 Millionen Menschen noch immer die klare Mehrheit in Deutschland.

Die zweite Gruppe („die Säkularen“) wird durch diejenigen, in der Regel nicht besonders organisierten Bürgerinnen und Bürger vertreten, die Religionsfreiheit als „negatives“ Individualrecht deuten und in mehr oder weniger starker Distanz von christlichen Kirchen, aber auch anderen Religionen leben. Hier kommt es dann zu Gerichtsprozessen wegen der Häufigkeit und Lautstärke sonntäglichen Glockenläutens, wegen des Aufhängens von Kreuzen in staatlichen Schulen in Bayern und dergleichen mehr. Die zweite Gruppe wird jedenfalls insgesamt von Erwartungen geprägt, die Religion aus dem öffentlichen Raum weitgehend heraus halten möchten.

Die Gruppe der Muslime (immerhin rund 4 Millionen allein in Deutschland) stammt ganz überwiegend aus den verschiedenen Migrationsströmungen der letzten 50 Jahre. Dabei handelt es sich nicht nur um Türken und Türkinnen, sondern auch um Menschen aus dem Iran, aus arabischen Ländern wie Marokko und Algerien, aber auch aus Indonesien (so etwa in den Niederlanden). Innerhalb dieser Gruppe ist zwischen der ersten, zweiten und dritten Generation von Migranten und Migrantinnen zu unterscheiden, wobei sich zunehmend die Frage stellt, wieso jemand, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, als „Bildungsinländer“ gilt, aber nicht von vornherein die deutsche Staatsbürgerschaft erhält. 

In religiöser Hinsicht sind die Muslime weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern eine homogene Gruppe. Gemeinsam wichtig ist für sie das Recht auf Religionsausübung, und dazu gehört das Recht auf das Schächten von Tieren und die Einhaltung von Speisevorschriften, auf den Bau und Betrieb von Moscheen und auf einen eigenen religiösen Kalender inklusive Ramadan, Fastenbrechen und anderes mehr. Legitime Forderungen der Religionsausübung aus zunächst fremden Migrantengruppen sind zunächst für die einheimische Bevölkerung gewöhnungsbedürftig und fremd. 

Die vierte Gruppe, die religiösen Minderheiten, werden oft schlicht und einfach „vergessen“. Sie sind aber keineswegs unbedeutend. Zu ihnen gehören etwa 1.7 Millionen orthodoxe Christinnen und Christen (von griechisch und serbisch-orthodoxen bis zu syrisch-, koptisch- oder russisch-orthodoxen und anderen); weiterhin inzwischen rund 200.000. Juden, rund 160.000 Zeugen Jehovas, rund 360.000 Angehörige der Neuapostolischen Kirche und viele mehr- nicht zuletzt 270.000 Budhhisten, 100.000 Hindus, dazu natürlich Baptisten, Mormonen, Mennoniten, Altkatholiken und weitere Gruppierungen. Insgesamt handelt es sich um rund 3 Millionen Menschen in Deutschland.

Die religiösen Minderheiten nehmen in aller Regel das Recht auf Religionsfreiheit aktiv wahr und bemühen sich, möglichst wenig aufzufallen. Ausgenommen ist der in der Öffentlichkeit gut wahrnehmbare Zentralrat der Juden in Deutschland; dies aus verständlichen Gründen aufgrund der deutschen Geschichte 1933-1945. Unter den Angehörigen religiöser Minderheiten finden sich bei einigen Gruppen – wie bei den Zeugen Jehovas und der Neuapostolischen Kirche- überwiegend Menschen deutscher Herkunft. Bei den Orthodoxen ebenso wie bei den Buddhisten und Hindus überwiegt freilich der Migrationshintergrund.

Das schiere Ausmaß religiöser Diversität in Deutschland ist sicher nicht alleine auf Migrationsprozesse zurückzuführen. Fakt ist jedenfalls, dass für mindestens 6 Millionen Orthodoxe, Muslime, Hindus und Buddhisten hier in Deutschland  gilt: Sie haben als Migranten und Migrantinnen ihre Religion einfach mitgebracht. Was auch sonst? 

So ist es im Grunde überraschend, wie wenig der Zusammenhang von Religion und Migration in der Öffentlichkeit beachtet wird. Schon Abraham war ein Migrant, der seine eigene Religion in seine neue Heimat mitbrachte. Wir haben also biblische Vorbilder, wenn wir festzustellen haben: Menschen mit Migrationshintergrund lassen ihre angestammte Religion nicht im Handgepäck zurück, sondern betrachten sie als Teil ihrer Identität auch in der neuen Umgebung.

3. Legitime Entfaltungen der Religionsfreiheit und das Gebot der Menschenwürde

Unterschiedliche religiöse Gruppierungen haben nach gemeinsamer demokratischer Überzeugung in grundsätzlich gleicher Art und Weise Anspruch auf das Menschenrecht der Religionsfreiheit. 

Nur bringen Menschen aus anderen Ländern auch Sitten und Gebräuche mit, bei denen sich kulturelle Prägungen und religiöse Überzeugungen mischen und überschneiden. Im Koran steht jedenfalls nicht, dass Muslimas nicht am schulischen Schwimmunterricht teilnehmen dürfen. Dennoch wird das Thema diskutiert, sei es durch Auslegungsprozesse islamisch-religiöser Autoritäten, sei es im Blick auf die Umsetzung und Durchsetzung gleicher schulischer Standards im demokratischen Gemeinwesen.

Das Zusammenleben sehr unterschiedlicher Religionen führt also zwangsläufig zu Herausforderungen und zu Lernprozessen. Alle stimmen überein: Das Zusammenleben unterschiedlicher Migrantengruppen mit ihren unterschiedlichen religiösen Lebensformen braucht Spielregeln. Die Frage ist nur: welche Spielregeln sollen gelten? 

Befasst sich eine Gesellschaft mit dieser Frage nicht, herrscht die Trägheit überkommener Regeln. Dies aber führt zwangsläufig zu Formen des Konflikts und lässt fragen: Gilt denn die Religionsfreiheit nicht für alle Menschen im Land? Aber was genau leitet sich aus ihr ab? Wo genau verläuft eine Grenze?

Die erste wesentliche Aussage hierzu ist die grundsätzliche Legitimität religiöser Lebensäußerungen. Gerade in der Realisierung dieser Forderung lebt Religionsfreiheit in einer Gesellschaft. 

Grenzenlose Freiheit ist damit schon deshalb nicht gemeint, weil wir mit dem Grundgesetz einen auf dem Begriff der Menschenwürde aufgebauten Leitfaden und eine tragfähige Grundlage für Folgeentscheidungen haben. Gemeint sind damit Werkzeuge, um eine konkrete Situation immer neu zu bedenken. Denn selbst wenn jemand von seiner eigenen Religion so überzeugt ist, dass er sie für allein selig machend hielte, muss er dennoch mit anderen zusammenleben. Die „Verfahrensrationalität“ in der Demokratie kann hier weiter helfen. Sie braucht aber auch denkerische und institutionelle Weiterentwicklungen.

Dazu gehören insbesondere zwei Handlungsweisen und Einstellungen: Toleranz und Verzicht.

Ich möchte diesen Punkt mit einem eher provozierenden Gedankenexperiment näher beleuchten. Wir wissen ja, dass in der historischen Ausprägung der Maya-Religion in Mittelamerika das Blut eine besondere Rolle spielte: Es war Sitz der Seele und Quelle von Lebenskraft. So wurden auch Menschenopfer dargebracht, bis hin zum Aufschlitzen des Bauches, um das noch pochende Herz zu entfernen und zu opfern.

Diese Praxis entspricht erkennbar nicht unseren Vorstellungen von Menschenwürde. Würde jemand hierzulande unter Berufung auf die Religionsfreiheit die historische Form der Maya-Religion in solcher Form wiederbeleben wollen, käme es im gesellschaftlichen und juristischen Urteil völlig klar zu einem Verbot von Menschenopfern. Es wird, anders gesagt, dem Angehörigen der „opferfreudigen“ Maya-Religion ein Verzicht auferlegt, der mit den gemeinsamen Überzeugungen von Menschenwürde in einem Gemeinwesen begründet wird. 

Der Verzicht auf eine bestimmte religiöse Praxis ist, so gesehen, der Preis für das friedliche Zusammenleben unterschiedlicher Religionen auf einem Staatsgebiet. Aus Sicht eines Angehörigen einer solchen Maya-Religion ist der Verzicht auf eine in seinen Augen legitime religiöse Praxis der nicht ohne weiteres konfliktfreie Weg, um die Anforderungen als Mitbürger mit denen der eigenen Religion zu versöhnen. Gelingt dieser Verzicht, ist seine Folge ein Religionswandel: Vielleicht würden in der Religionsgemeinschaft der in Deutschland lebenden Mayas stellvertretend Wachsfiguren, aber nicht mehr lebendige Menschen geopfert.

Die Zumutbarkeit des Verzichts stellt sich nicht immer so klar dar wie im Fall des religiös motivierten Menschenopfers. Der öffentliche Streit um Formen religiöser Lebensäußerungen ist in einem demokratischen Gemeinwesen unverzichtbar. Die Frage, wo Freiheit anfängt und wo sie aufhört, macht vor Fragen religiöser Praxis nicht halt. Ein Beispiel dafür ist etwa die Frage der Bluttransfusionen bei der Krankenhausbehandlung von Angehörigen der Zeugen Jehovas.

4. Religionsfreiheit, religiöse Toleranz und religiöser Verzicht

Religionsfreiheit in einer Demokratie mit großer religiöser Diversität lebt aus dem Wechselspiel von religiöser Toleranz und religiösem Verzicht. Demokratisches Zusammenleben bedeutet nicht den Verzicht auf religiöse Wahrheits- und Geltungsansprüche. Sie hat aber notwendigerweise die Forderung zur Folge, auf jene religiösen Praktiken zu verzichten, die nach Auffassung der Gestaltungsmehrheit in einem demokratischen Staat dem Grundgebot der Menschenwürde widersprechen und die deshalb vor Gerichten sanktioniert werden sollen und können.

Dies kann, wie wir gesehen haben, zu Formen des Religionswandels führen. Ein Beispiel bieten hierfür bestimmte Diskussionen rund um die Katholiken des 19.Jahrhunderts, die unter dem Schlagwort „Kulturkampf“ bekannt wurden.  Ihnen wurde- so etwa von Bismarck zwischen 1871 und 1878  nach der Gründung des Vatikanstaats unterstellt, sie könnten nicht zugleich loyale preußische Staatsbürger und loyale Katholiken (fast schon im Sinn von „Vatikanbürgern“ sein). Aus katholischer Sicht ging es damals u.a. um die Verteidigung des Ehesakraments gegen die „Zivilehe“. Bekanntlich hat sich die auf dem Standesamt geschlossene Ehe dann durchgesetzt, und seit über hundert Jahren wird folglich zwischen der „standesamtlichen“ und der „kirchlichen“ Eheschließung unterschieden.  Zumindest heute – im Jahr 2012 – stellt diese Parallelität keinerlei Gewissensbelastung für katholische Christen und  Christinnen mehr dar.

Akzeptiert eine Religionsgemeinschaft staatliche Normen nicht, kommt es zu verschiedenen Formen der Unterdrückung oder Verfolgung – bis hin zum Martyrium, etwa aus der Zeit des römischen Staates vor Konstantin. Es kann nicht verwundern, dass jede Maßnahme, mit der eine bestimmte Religionsgemeinschaft nicht einverstanden ist, tendenziell als Form der „Unterdrückung“ oder gar der „Verfolgung“ dargestellt werden kann. 

Dies ist dann eine Figur demokratischer Kampfrhetorik, wenn unzweifelhaft feststeht, dass es nicht um die Förderung einer Art von Staatsreligion auf der einen oder um die Diskriminierung einer bestimmten religiösen Gruppierung auf der anderen geht. Wahr ist aber auch, dass es bis heute in zahlreichen Staaten der Welt religiöse Verfolgung und Unterdrückung gibt, die auf einer mangelnden Einhaltung der Spielregeln von Religionsfreiheit und Demokratie beruhen.

Religiöser Verzicht in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutet letztlich die Anerkennung gleicher Spielregeln im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens aller religiösen Gruppierungen. Wieviel religiöser Verzicht zumutbar, und welche Mindestforderungen an das demokratische Gemeinwesen im Sinn der Religionsfreiheit zu stellen sind, das sind und bleiben offene Fragen. Dabei kann und soll gefragt werden, ob die verschiedenen religiösen Gruppierungen nicht ihrerseits einen Beitrag zur Definition religiöser Mindeststandards des Zusammenlebens leisten könnten.

5. Die Einrichtung eines “Rat der Religionen” und die Definition von Mindeststandards der Religionsfreiheit

Religionsgemeinschaften führen in aller Regel in Deutschland ein Eigenleben, das auf die Stärkung der Gemeinden, die religiöse Erziehung und Bildung junger Menschen und die Aufrechterhaltung sozialer und religiöser Initiativen und Zentren ausgerichtet ist. Der politische Raum kommt häufig nicht stark in den Blick. 

Dies gilt auch für die katholische und die evangelische Kirche, wenn die Gemeinden vor Ort betrachtet werden. Die Berührungspunkte zur politischen Gemeinde sind häufig nicht sonderlich ausgeprägt. Am ehesten geht es um Kindergärten, Schulen, Pflegeheime oder Krankenhäuser. Selbst der schulische Religionsunterricht als gemeinsame Initiative von Kirche und Staat ist nicht selten vom Gemeindeleben deutlich abgekoppelt.

Die Frage nach Mindeststandards der Religionsfreiheit stellt sich auf dieser Ebene kaum. Dies bedeutet aber nicht, dass es keine Konflikte zwischen religiöser und politischer Orientierung auch auf der Ebene der etablierten großen Kirchen gäbe. Man denke etwa an die Diskussion über homosexuelle Priester und Bischöfe in der evangelischen Kirche oder die strikte Auslegung des kirchlichen Arbeitsrechts bei geschiedenen und wiederverheirateten Chefärzten an katholischen Krankenhäusern, um nur einige Beispiele zu nennen.

Erst recht treten dann Fragen auf, wenn die religiösen Bedürfnisse von Juden, Muslimen, Orthodoxen und anderen artikuliert werden. In Stuttgart wurde 2003 auf Initiative des dortigen Oberbürgermeisters Wolfgang Schuster ein „Runder Tisch der Religionen“ ins Leben gerufen, bei dem sieben Religionsgemeinschaften vertreten sind, u.a. Christen, Muslime, Bahais und Buddhisten. Insgesamt 25 Religionsgemeinschaften unterstützen das Gremium, das für den Dialog zwischen der Stadt und den Religionen eintritt.

Eine solche, vorbildliche Initiative wäre auch für Deutschland und Europa insgesamt zu wünschen. Ein bundesweiter „Rat der Religionen“ könnte zusammentreten, um über den Beitrag von Religion zu einem demokratischen und die Religionsfreiheit respektierenden Gemeinwesen zu sprechen. Ziel eines solchen Gremiums für den interreligiösen Dialog wäre nicht die Erörterung religiös-theologischer Fragen, sondern vielmehr die Suche nach dem bestmöglichen Zusammenleben aller Beteiligten im demokratischen Verfassungsstaat.

Ein solcher Rat der Religionen wäre ein starkes Signal für die Lebenskraft und Lebensbedeutung aller Religionen in Deutschland. Er könnte gemeinsam Praktiken wie die Zwangsheirat, den sogenannten Ehrenmord, das Selbstmordattentat, aber auch den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Religionsvertreter anprangern und sich von ihnen distanzieren. Gleichzeitig kann sich ein solches Gremium für eine bessere Bildungsteilhabe und gesundheitliche Versorgung von Bevölkerungsgruppen einsetzen, die heute noch am Rande der Gesellschaft zu stehen scheinen. 

Und natürlich wird es kontroverse Themen geben, zu denen kein Einverständnis erzielt wird: Doch auch dieses zu dokumentieren, ist für eine demokratisch verfasste Gesellschaft sinnvoll.

Dieser Rat der Religionen wird sich zwangsläufig auch mit der Frage der Minderheiten und  der Flüchtlinge beschäftigen. Denn Menschenrechte sind nicht an eine Staatsangehörigkeit gebunden; und zumindest in meinen Augen ist es – wie schon oben angedeutet – unangemessen, Kindern und Jugendlichen, die hier aufgewachsen sind und die Kultur und Sprache des Landes aufgenommen haben, den deutschen Pass dauerhaft zu verweigern oder sie vor die Wahl zu stellen, den Pass aus dem Herkunftsland ihrer Eltern aufzugeben.

Ein solcher Rat der Religionen würde nicht nur Mindeststandards für die Umsetzung einer an der Menschenwürde orientierten Religionsfreiheit einfordern, sondern auch Grenzen setzen, wo Religion nach der Überzeugung des “Rat der Religionen” gegen Menschenwürde erkennbar verstößt. Den Kampf der Meinungen setzen solche Gremien nicht außer Kraft, aber sie würden erkennbar machen, dass Religionen zusammenfinden, um gemeinsam für Religionsfreiheit einzustehen, ohne umgekehrt hinter Mindeststandards der Menschenwürde zurück zu fallen.

Die Zusammensetzung eines nationalen „Rat der Religionen“ kann unter verschiedenen Gesichtspunkten erörtert werden. Hier soll nur ein anfänglicher Impuls gegeben werden. So wird es pragmatisch beispielsweise geboten sein, dass ein Vertreter im Rat der Religionen zumindest 50.000 Gläubige einer Religionsgemeinschaft vertritt. Dabei könnten sich gegebenenfalls Minderheiten zusammenschließen. 

Geht man davon aus, dass sehr kleine Gruppen einen Vertreter, kleine und mittlere zwei bis vier und die mitgliederstärksten Religionsgemeinschaften maximal 5 Mitglieder schicken dürften, wäre eine angemessene inhaltliche Breite und Tiefe der Diskussion gewährleistet, ohne dass das Gremium allein von Katholiken und Protestanten dominiert würde, die ja immer noch zwei Drittel der Gesellschaft in Deutschland stellen.

Migration und Religion sind nicht unabhängig voneinander zu bekommen. Sie sind zwei Seiten einer Medaille. Ein Rat der Religionen zugunsten von Mindeststandards der Religionsfreiheit ebenso wie zur Selbstverpflichtung auf Mindeststandards demokratischen Zusammenlebens könnte, so gesehen, ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer besseren Integration, Inklusion und Bereicherung durch Diversität darstellen und auch den Prozess der politischen Meinungsbildung beflügeln. Ob dann als komplementäre Einrichtung ein eigenes „Bundesamts für Religion“ einzurichten wäre, ist eine andere Frage.

Ich schließe  mit dem Traum, dass es uns generell gelingt, allgemein verbindliche Maßstäbe für die Durchsetzung der Menschenrechte und für die Rechte und Pflichte von Menschen mit Migrationshintergrund festzulegen. Vielleicht braucht es dazu eine eigene UN-Behörde, die ich dann United Nations Migration Authority nennen würde.

Legitime Erwartungen gibt es auf beiden Seiten: Auf der Seite von Migranten und Migrantinnen, die ihre Religion mitbringen, ebenso wie auf der Seite der Mitglieder einer Mehrheitsgesellschaft. Sie würdig und mutig in ein lebensfähiges Gleichgewicht zu bringen, ist eine Aufgabe, vor der wir nicht die Augen verschließen dürfen- und deren Erfüllung letztlich zu einem menschenwürdigeren, gelingenden und glücklichen Leben beitragen kann!

LITERATUR:

Golden, I. / Cameron, G. / Balarajan, M., Exceptional People, How Migration Shaped Our World and Will Define Our Future, Princeton University Press, Princeton N.J. 2011.

Hemel, U., Globale Weltwirtschaft und globalisierte Zivilgesellschaft, in: Salzburger Theologische Zeitschrift 13, 2009, H.2, 178-191.

Majunke, P., Geschichte des Kulturkampfs in Preußen-Deutschland, Bochum 2011.

Marcuse, H., Ideen zu einer kritischen Theorie der Gesellschaft, Frankfurt/M. 1969.

Nebel, R., Altmexikanische Religion und christliche Heilsbotschaft, Freiburg (Schweiz) 1990.

Riese, B., Die Maya, Geschichte-Kultur-Religion, München, 7.Aufl. 2011.

Sebott, R., Religionsfreiheit und das Verhältnis von Kirche und Staat, Der Beitrag John Courtney Murrays zu einer modernen Frage, Rom 1977.

Stephenson, G. (Hrsg.), Der Religionswandel unserer Zeit im Spiegel de Religionswissenschaft, Darmstadt 1976.


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Posted by Ulrich Hemel

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