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A farmer from Peru sues RWE. Thereby, the consequences of climate change become a question of liability law. According to Felix Ekardt, this could change private and criminal law – and lead to a fundamental change of thinking in business and politics.

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Ein Bauer aus Peru klagt gegen RWE. Damit werden Klimawandelfolgen zu einer Frage des Haftungsrechts. Das könnte das Zivil- und Strafrecht verändern – und in Unternehmen und Politik zu einem grundlegenden Umdenken führen, meint Felix Ekardt.

Dezember 2017

Wie ein peruanischer Bauer das Recht verändern könnte – OLG Hamm erhebt Beweis über Klimawandelfolgen

Im Original veröffentlicht am 01.12.2017 bei der Legal Tribune Online. (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/olg-hamm-5u1517-klage-bauer-rwe-beweiserhebung-klimawandel-haftung/)

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Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat am Donnerstag im Zivilrechtsstreit des peruanischen Landwirts Saúl Lliuya gegen die RWE AG (Az. 5 U 15/17 OLG Hamm) einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet. Der Landwirt verlangt, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht gegen den Energiekonzern nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für absehbare Klimawandelfolgeschäden infolge eines schmelzenden Gletschers in seiner Heimat festgestellt wird.

Hintergrund ist, dass eine menschlich verursachte globale Erwärmung – besonders aufgrund des fossilen Brennstoffeinsatzes bei Strom, Wärme, Treibstoff, Kunststoffen und Dünger – schwerwiegende Folgen haben kann. Neben Naturkatastrophen wird auch mit Nahrungs- und Wasserknappheit, großen Migrationsbewegungen und als Folge vermehrten gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet. Versuche, all dies nicht nur in Verpflichtungen zu politischem Handeln, sondern auch in Entschädigungspflichten von Großemittenten wie den Kohlekonzernen zu übersetzen, gibt es seit einiger Zeit.

So konkret wie im laufenden Verfahren des peruanischen Bauers, der dabei auf verschiedene deutsche Unterstützer vertrauen kann, wurde es bislang aber selten.

OLG erhebt Beweis über Klimawandelfolgen

Das OLG Hamm äußerte zur Überraschung vieler in einer mündlichen Verhandlung im November, dass es den Entschädigungsanspruch nach § 1004 BGB für grundsätzlich schlüssig begründet erachtet. Mit seinem Hauptantrag verlangt der Kläger die Feststellung, dass RWE verpflichtet ist, ihm Aufwendungen für durchgeführte Schutzmaßnahmen zugunsten seines Eigentums anteilig zu ersetzen. Anteilig deshalb, weil man statistisch etwa 0,47 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen RWE zuordnen kann.

Nach dem Beweisbeschluss des OLG-Senats soll durch klimawissenschaftliche Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden zu mehreren Gesichtspunkten. Das unterhalb einer Gletscherlagune liegende Hausgrundstücks des Klägers ist eventuell ernsthaft durch eine Überflutung und/oder eine Schlammlawine bedroht, weil Ausbreitung und Wasservolumen der Lagune erheblich zugenommen haben. Hintergrund ist voraussichtlich eben das naturwissenschaftliche Phänomen eines menschgemachten Klimawandels.

Zu klären ist darauf aufbauend aber, ob man sagen kann, dass infolge des sich ergebenden auch lokalen Temperaturanstiegs die Gletscherschmelze und das Lagunenwachstum so gesteigert werden, dass daraus Schäden für den Bauern zu resultieren drohen – und ob man einen mess- und berechenbaren Anteil davon RWE zuschreiben kann.

Haftung auch für rechtmäßiges Handeln

Die Kontroverse über all dies hat absehbar globale Bedeutung. Dem Klimawandel wird schließlich die beschriebene Vielzahl möglicher Folgen zugeschrieben. Gleichzeitig lassen sich zumindest einige Großemittenten identifizieren, die einen prozentual greifbaren Anteil an den weltweiten Treibhausgasemissionen haben.

Hätte der Kläger Erfolg, dürfte der Prozess darum einen heftigen Schub für den bisher lahmenden globalen Klimaschutz bedeuten. Ob das OLG der Klage wirklich stattgibt und ob das dann auch vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) und möglicherweise – im Falle einer Verfassungsbeschwerde von RWE – vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Unabhängig von der aktuell großen Aufregung um das zweitinstanzliche – nicht einmal abgeschlossene – Verfahren lassen sich zwei Feststellungen eigentlich leicht treffen. Erstens ist der Klimawandel nicht abstrakt, sondern hat sehr konkrete und fatale Folgen, für die dann in der einen oder anderen Weise auch Menschen geradestehen müssen – und es liegt nahe, dass das nicht die Geschädigten, sondern die Schädiger sein sollten.

Zweitens ist die OLG-Aussage ersichtlich zutreffend, dass § 1004 BGB eine Haftung auch für rechtmäßiges Handeln vorsieht, also beispielsweise für das genehmigte Betreiben von Braunkohlekraftwerken durch RWE. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die (verpflichtende) Beteiligung am EU-Emissionshandel bedeuten nicht, dass das Unternehmen sich von trotzdem verbleibenden Folgen seines Tuns freizeichnen kann.

Das stellt § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausdrücklich klar. Zudem gab es über eine lange Zeit, während RWE Emissionen freigesetzte, noch gar keinen Emissionshandel; und Kohlendioxid verbleibt jahrzehntelang in der Atmosphäre und trägt zum Klimawandel bei.

Haftung aufgrund von Modellen?

Im Verfahren vor dem OLG-Hamm und darüber hinaus werden zwei Punkte noch intensiv zu debattieren sein. Das Gericht deutet erstens an, Entschädigungen für Beeinträchtigungen aufgrund von Klimamodellen für denkbar zu halten. Diese These hört man bislang eher im internationalen als im deutschen Rechtsdiskurs. Denn die konkrete Zuschreibung einer einzelnen Schadensfolge zum globalen Klimawandel ist nur durch komplexe Modelle möglich, die neben einer Vielzahl umfassend belegter Fakten auch auf Annahmen angewiesen sind. Begründet man auf dieser Basis Haftungsansprüche, könnte das für das Zivilrecht und vielleicht auch für das Strafrecht neue Perspektiven eröffnen, die Diskussionsbedarf erzeugen.

Ein zweiter für das Verfahren interessanter Punkt lässt sich dagegen relativ leicht aufklären. Man könnte nämlich einwenden, dass in Wirklichkeit nicht nur die Unternehmen, die Strom, Wärme, Treibstoff, Dünger und Kunststoffe in die Welt setzen, verantwortlich sind. Vielmehr gehören dazu immer auch Kunden – und Politiker, die das Ganze gesetzlich erlauben. Dieser Hinweis ist wichtig und uneingeschränkt richtig.

Nur würden Konzerne wie RWE, wenn sie verurteilt würden, die Kosten natürlich an ihre Kunden weiterzureichen versuchen. Die Konsumenten sind also ohnehin im Boot. Und auch eine Diskussion, ob nicht die Staatshaftung passender wäre als die Unternehmenshaftung, wenn doch die Politik den Klimawandel bisher nicht entschlossen bekämpft, wäre nur bedingt sinnvoll. Schließlich müssten Staatshaftungsansprüche ebenfalls die Gesamtheit der Menschen bedienen – über höhere Steuerlasten.

Politik und Klimawandel

Unabhängig davon, wie man die genannten Streitfragen beurteilt, und unabhängig davon, dass sich unstreitig bei weitem nicht alle Verursacher und Folgen des Klimawandels so sicher feststellen lassen, haben Klimahaftungsverfahren wie vor dem OLG Hamm eine wesentliche Anstoßfunktion. Die Faktenunsicherheiten ändern nämlich nichts an der Verpflichtung des Staats, aufgrund der Menschenrechte – beispielsweise des Rechts auf Nahrung – und des Vorsorgeprinzips, den Klimawandel insgesamt abzuwenden.

Dies erfordert als wichtigste Maßnahme einen umfassenden und zeitnahen Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen bei Strom, Wärme, Treibstoff, Dünger und Kunststoffen. Und wir wollen ja den Klimawandel möglichst weitgehend verhindern. Ausschließlich Haftungsfolgen zu verteilen, wäre angesichts der drohenden existenziellen Schäden zu wenig. Das ist aber auch den Klägern erkennbar bewusst.

Fossile Brennstoffe aus dem Markt zu nehmen, ist eine politische Entscheidung auf wie gesehen menschenrechtlicher Grundlage. Die Politik könnte so die Treibhausgasemissionen in 10 bis 20 Jahren global auf null senken, wie es völkerrechtlich verbindlich Art. 2 des Paris-Abkommens vorgibt, indem die Norm die globale Erwärmung auf 1,5 bis 1,8 Grad begrenzt. Etwa durch einen Emissionshandel, der künftig sein Cap an dieser Zeitlinie ausrichtet, alle Altzertifikate streicht und alle fossilen Brennstoffe umfasst.

Sinnvoll wäre, wenn EU und weitere willige Staaten dies gemeinsam tun. Kombinieren sollten sie den Ausstieg mit einem Border Adjustment (also mit Ökozöllen) für Im- und Exporte in nicht beteiligte Länder wie vielleicht die USA. So verhindert man Emissionsverlagerungen in solche Länder und Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen. Welthandelsrechtlich wäre das zulässig.

 

LITERATUR:

Zu den SDGs:

UN (2017): Goal 4: Ensure inclusive and quality education for all and promote lifelong learning, online in: http://www.un.org/sustainabledevelopment/education/ (letzter Zugriff: 02.10.2017).

UN (2017): Goal 5: Achieve gender equality and empower all women and girls, online in: http://www.un.org/sustainabledevelopment/gender-equality/ (letzter Zugriff: 02.10.2017).

UN (2017): Goal 10: Reduce inequality within and among countries, online in: http://www.un.org/sustainabledevelopment/inequality/ (letzter Zugriff: 02.10.2017).

UN (2017): Sustainable Development Goals, online in: http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/ (letzter Zugriff: 28.09.2017).

Zu zivilgesellschaftlichen Akteur*innen, ihren Rollen und den Themenfeldern:

Ulrike Busch: Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte – Zu Geschichte und Aktualität eines Paradigmenwechsels, in: Ulrike Busch (Hrsg.): Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte. Nationale und internationale Perspektiven, Baden-Baden: Nomos 2010, S. 09-21.

Ans Kolk: Partnerships as panacea for addressing global problems? On rationale, context, actors, impact and limitations, in: M. May Seitanidi & Andrew Crane (Hrsg.): Social Partnerships and Responsible Business. A research handbook, Abingdon / New York: Routledge 2014, S. 15 – 43.

Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina: lecciones de la experiencia de promover los derechos reproductivos y de la mujer, in: Carlos Cáceres u. a. (Hrsg.): La Salud como Derecho Ciudadano. Perspectivas y Propuestas desde América Latina, Lima: Facultad de Salud Pública y Administración de la Universidad Peruana Cayetano Heredia 2003, S. 111 – 134

 

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Posted by Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.

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